Der Verein

Der Vorstand

1. Vorsitzender
Christian Krohn
2. Vorsitzender
Joachim Pflücker
Schriftführer
Steffen Grimme
Schatzmeister
Martin Lüning
Geologie
Peter Laging
Volkskunde
Siegfried Meyer
Presse/Medien
Willi Sgodzaj

Die folgenden Vorstandsmitglieder können sie direkt über eine E-Mail-Adresse erreichen:

Willi Sgodzaj:

E-Mail: w.sgodzaj@heimatkundeverein-scharnebeck.de

Die Vereinssatzung

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Verein für Heimatkunde im Raum Scharnebeck e. V."

Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Scharnebeck.

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins sind Registrierung, Schutz, Erhaltung und Restaurierung von Kulturgütern, um sie anschließend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und damit Bewusstsein für den heimatlichen Lebensraum zu wecken.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht inbesondere durch Erfassung und Erhaltung naturhistorischer, vor- und frühgeschichtlicher Denkmale und Fundstellen, durch wissenschaftliche Vorträge, Anlegen von Sammlungen, Organisation von Ausstellungen, wissenschaftliche Veröffentlichungen und Führungen.
    Drei Arbeitskreise werden dabei schwerpunktmäßig gebildet:
    1. Vor- und Frühgeschichte, in Absprache mit der staatlichen Denkmalpflege
    2. Volkskunde
    3. Geologie
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke vewendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhälntismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Vereinsmittel

Die Mittel zur Erfüllung seines Zweckes soll der Verein erhalten durch:

  1. Beiträge der Mitglieder
  2. Spenden und sonstige Zuwendungen
  3. Öffentliche Mittel
  4. Veranstaltungen

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Der Vortand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Das Mitglied bekommt über die Aufnahme eine schriftliche Mitteilung und auf Verlangen eine Satzung.

§ 5 - Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Tod
    3. Ausschluss
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird sofort gültig. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  3. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung. Diese Entscheidung ist dem Mitglied gegenüber schriftlich zu begründen. Das Mitglied hat das Recht, hierüber die Entscheidung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen. Diese Versammlung muss spätestens innhalb von 2 Monaten nach dem Einspruch stattfinden.

§ 6 - Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages für Mitglieder wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für das volle Kalenderjahr bis zum Ablauf des 1. Quartals zu zahlen.
  3. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Rückstand istund trotz einmaliger Mahnung nicht gezahlt hat.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 8 - Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einladung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Schriftführer sie mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder abgesandt hat, oder sie öffentlich bekannt gemacht worden ist.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der gleichen Frist und Form einzuberufen, wenn ien Viertel, aber mindestens 10 der bei Beginn des Geschäftsjahrens vorhandenen Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
  3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
    1. den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und die Jahresrechnung abzunehmen
    2. die Entlastung des Vorstands zu beschließen
    3. den neuen Haushaltsplan zu genehmigen
    4. den Vorstand und jährlich 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu wählen
  4. Beschlossen und gewählt wird durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Schriftführer hat über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  5. Anträge von Mitgliedern, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
  6. Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres sind stimmberechtigt.

§ 9 - Vorstand

  1. Die Vorstandmitglieder (mindestens 5) sind:
    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender
    Schriftführer
    Schatzmeister
    Sachverständige für die einzelnen Arbeitsbereiche
  2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand ist das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan des Vereins. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden bei einer Mindestzahl von 3 Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des sitzungsleitenden Vorstandsmitglieds. Im Sinne des § 26 BGB vertreten der 1. Vorstandsvorsitzende oder der 2. Vorstandsvorsitzende den Verein.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

§ 10 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins oder eine sonstige Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlußfähigkeit müssen mindetens 1/4 aller Mitglieder anwesend sein.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu gemeinnützigen kultur- und heimatpflegenden Zwecken zu verwenden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der Samtgemeinde Scharnebeck und des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Zusatz:
§ 8 Nr. 6 wird gestrichen, falls das Registergericht ihn in dieser Form für nicht genehmigungsfähig hält.

Tag der Eintragung ins Vereinsregister: 30. Januar 1992

Vereinsregister-Nr.: 1186